Rechtsprechung
BVerwG, 04.07.2003 - 2 BN 3.02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - Verhältnismäßig höhere Belastung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte - Ausgleich von Störungen bei der Abwicklung des Arbeitszeitkontos - Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.2075
- BVerwG, 04.07.2003 - 2 BN 3.02
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01
Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes …
Auszug aus BVerwG, 04.07.2003 - 2 BN 3.02
2 1. Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Senats vom 28. November 2002 BVerwG 2 CN 1.01 (Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ 2003, 617; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) geklärt.5 In der Entscheidung vom 28. November 2002 BVerwG 2 CN 1.01 (…a.a.O.) hat der Senat ferner entschieden, dass Arbeitszeitkonten nicht zu einer Erhöhung der insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung führen.
6 Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes daraus ergibt, dass die Verpflichtung zur Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in gleichem Umfang auferlegt worden ist, dass dadurch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte verhältnismäßig höher belastet werden als vollzeitbeschäftigte und der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an zusätzlicher, nicht vergüteter Arbeitszeit relativ höher ist als der von Vollzeitbeschäftigten, ist vom Senat in dem Urteil vom 28. November 2002 BVerwG 2 CN 1.01 (…a.a.O.) dahin beantwortet worden, dass es zu keiner ungleichen Belastung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten kommt.
- VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
Auszug aus BVerwG, 04.07.2003 - 2 BN 3.02
10 Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2000 3 N 99.2335 war eine unklare Rechtslage, insbesondere in Bezug auf die im vorausgegangenen Schuljahr 1999/2000 von den meisten Lehrern tatsächlich geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden, entstanden.Die Schaffung klarer Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von den Lehrern in der Vergangenheit bereits geleisteten Zusatzstunde bewirkte keine Verletzung der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2000 3 N 99.2335 durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Freiheit der Lehrer, nur durch eine Rechtsnorm zu einer zusätzlichen Unterrichtsstunde während der "Ansparphase" herangezogen zu werden.
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus BVerwG, 04.07.2003 - 2 BN 3.02
9 Die der Sache nach ebenfalls als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Gesetzgeber, wenn er rückwirkende Regelungen erlassen will, bei Beachtung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83 BVerfGE 72, 200 aufgestellt hat, noch verbleibt, ist in der Form, in der sie sich im vorliegenden Verfahren nur stellen würde, nicht klärungsbedürftig.
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17
Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden
Der Ausgleich gelte dann grundsätzlich auch für die Belastung durch häusliche Vor- und Nachbereitung, soweit sich diese durch die zusätzlichen Unterrichtsstunden ebenfalls erhöhen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris).Wenn seither die Anzahl der Pflichtstunden durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris), wird eine solche auch als Grundlage der Möglichkeit, von den normierten Vorgaben für einzelne Schuljahre abzuweichen, zu fordern sein, so dass etwa auch die Regelung des Abschnitts II der VwV "Anrechnungsstunden und Freistellungen" der - rückwirkenden - Normierung bedarf (zur rückwirkenden Normierung eines Arbeitszeitmodells vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris Rn. 10).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 3 A 362/15
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene …
Auch bei den anerkannten Anwendungsfällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV einer Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit oder einer anderweitigen Beurlaubung, vgl. zur wortlautgleichen bayerischen Regelung BVerwG, Beschluss vom 4.7.2003 - 2 BN 3.02 -, juris, Rn. 8, wird die zeitliche Ausgleichspflicht des Dienstherrn durch einen Rechtsakt beseitigt. - VG Münster, 22.05.2017 - 4 K 1366/16
Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der …
vgl. zur wortlautgleichen bayerischen Regelung BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 2 BN 3.02 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris, Rn. 39. - VG Gelsenkirchen, 28.03.2012 - 1 K 998/10
Vorgriffsstunde, Ausgleichszahlungsverordnung; Störfall; Dienstunfähigkeit; …
vgl. zu dem Erfordernis eines Rechtsgrundes: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 2 BN 3.02 -, juris (Beurlaubung von längerer Dauer); HessVGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/07 -, juris (Wechsel des Dienstherrn); OVG NRW, Urteile vom 27. September 2011 - 3 A 411/10 - und 3 A 514/10 - (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand); VG Frankfurt, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 199/08.F -, juris (Sabbatjahr).